Neue Regelung für die Versetzung am Schuljahresende: Keine „Blauen Briefe“

Liebe Eltern, 

aufgrund der weiterhin bestehenden Einschränkungen des Schulbetriebs hat das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) neue Regelungen zur Versetzung am Ende des Schuljahres 2020/2021 und zur Anzahl von Klassenarbeiten/Klausuren in Kraft gesetzt.

In diesem Schuljahr soll es keine Benachrichtigungen wegen Versetzungsgefährdungen („Blaue Briefe“) geben.  Dies hat folgende Auswirkungen auf die Versetzungsentscheidung am Schuljahresende:

Klassen 5 bis 8:

Nicht ausreichende Leistungen, die bereits auf dem Zeugnis des 1. Halbjahres erteilt wurden, gelten weiterhin als gewarnt und können die Versetzung gefährden. Sollte eine dieser Minderleistungen also auch im 2. Halbjahr weiterhin bestehen bleiben, zählt diese wie bisher in vollem Umfang bei der Versetzungsentscheidung.

Wird am Schuljahresende eine nicht ausreichende Leistung in einem oder mehreren Fächern abweichend vom Zeugnis des 1. Halbjahres erteilt, wird eine dieser neuen Minderleistung in einem Fach für die Versetzung nicht berücksichtigt.

Klassen 9 und EF:

Da in den beiden Jahrgängen ein Abschluss bzw. eine Berechtigung vergeben wird, gilt auch in diesem Schuljahr die bestehende Versetzungsordnung unverändert.

Dies bedeutet, dass alle nicht ausreichenden Leistungen - unabhängig von einer vorherigen Warnung- bei der Versetzung berücksichtigt werden.

Auch wenn die „Blauen Briefe“ dieses Schuljahr vom MSB nicht vorgesehen sind, sehen wir es als unsere pädagogische Aufgabe, Sie über im 2. Halbjahr neu hinzugekommene Minderleistungen Ihres Kindes schriftlich zu informieren.

Klassenarbeiten / Klausuren:

In den Klassen 5 bis 9 sollen zwei Klassenarbeiten in jedem „schriftlichen“ Unterrichtsfach geschrieben werden.

In der EF soll in allen schriftlich belegten Unterrichtsfächern jeweils nur eine Klausur geschrieben werden.

 

Mit freundlichen Grüßen                                                                                                            

Ulrich Cormann

   

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